DienstleistungenGrundsatzfragen
NEW : 06.02.2015
Der DGRV begrüßt die heute vom Bundesrat beschlossene Stellungnahme zum Kleinanlegerschutzgesetz mit Verbesserungen für Genossenschaften. „Das ist ein starkes Signal an die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag, den bewährten Mitgliederschutz bei Genossenschaften als gleichwertigen Verbraucherund Anlegerschutz anzuerkennen sowie überflüssige und nachteilige bürokratische Belastungen der Finanzmarktregulierung von den genossenschaftlichen Unternehmen abzuwenden“, sagt Dr. Eckhard Ott, Vorstandsvorsitzender des DGRV.
Mitglieder sollen bereits nach dem Regierungsentwurf auch weiterhin ihrer Genossenschaft partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen zur Verfügung stellen können, ohne dass Verkaufsprospekte oder Vermögensanlagen-Informationsblätter erstellt werden müssen. Darüber hinaus schlägt der Bundesrat eine konkrete Gesetzesänderung vor, um reguläre Genossenschaften auch von den für sie unnötigen Auflagen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) auszunehmen. Das KAGB reguliert professionelle Kapitalverwaltungsgesellschaften und sieht nach der derzeitigen Verwaltungspraxis vor, dass beispielsweise auch Energiegenossenschaften unter bestimmten Bedingungen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen können, was mit sehr hohen finanziellen und administrativen Belastungen verbunden ist.
„Es ist grotesk, dass Genossenschaften mit Auflagen konfrontiert werden, die für Investmentfonds gedacht sind. Es geht bei den Genossenschaften um einen gemeinschaftlichen Unternehmenszweck und nicht um die Renditemaximierung einer Geldanlage. Wir freuen uns sehr, dass die Bundesländer unsere Auffassung teilen“, so Ott weiter. Nach der Überzeugung des Bundesrats spricht vor allem die spezifische Aufsichtsregelung durch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände für die Ausnahmeregelungen.
Nach dem Vorschlag des Bundesrats sollen Genossenschaften erfasst werden, die sich nicht an die Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes halten. Sollte eine Genossenschaft eingeworbene Gelder wie ein Investmentfonds nur mit Renditezielen anlegen, werde diese auch weiterhin dem KAGB unterliegen.